Zur Auslegung der besonderen Milderungsregelung (Staffeltarif) beim Steuerabzug für ausländische Künstlerinnen und Künstler erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde das Steuerabzugsverfahren bei Auftritten ausländischer Künstler mit einer Milderungsregelung versehen und der vorzunehmende Steuerabzug abhängig von der Höhe der Vergütung gestaffelt. Danach gilt für Vergütungen bis zu 250 Euro zunächst eine Freigrenze. Vergütungen bis zu 500 Euro unterliegen einem Steuerabzug von 10 Prozent und Vergütungen bis zu 1000 Euro von 15 Prozent. Erst für höhere Vergütungen beträgt der Abzug 25 %. Treten mehrere Künstler zusammen auf, z.B. in einem kleineren Ensemble, gilt die Milderungsregelung für jeden Künstler.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich zur Anwendung dieser Neuregelungen auf Folgendes verständigt:

Die Milderungsregelung ist gilt für jeden einzelnen Auftritt. Sie ist Tages und Veranstalter bezogen. Das heißt, sie gilt für alle Auftritte an einem Tag, die mit einem Veranstalter durchgeführt werden. Werden an einem Tag Veranstaltungen mit mehreren Veranstaltern durchgeführt, gilt sie mehrfach.

Die jetzt gefundene Auslegung entspricht dem von der Bundesregierung mit der Milderungsregelung verfolgten Zweck. Sie führt zu einer deutlichen Entlastung von Künstlern mit kleineren Honoraren und trägt damit zum internationalen Künstleraustausch bei.

Quelle: BMF vom 12.04.2002

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