Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG

BMF, Schreiben. v. 10.1. 2000, 1VD 3 - S 1300 - 217/99

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. 12. 1999 (BGBl, 2601) Folgendes:

1. Anwendungsbereich der Vorschrift

Die Vorschrift ist auf Dividenden anzuwenden, die als solche nach einem DBA oder nach § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG von der KSt befreit sind. Sie ist auch anzuwenden, wenn nach dem Wortlaut eines DBA die Einkünfte aus Dividenden oder die Nettoeinkünfte, die den Dividenden entsprechen, freigestellt sind. In Organschaftsfällen ist sie bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden.

Maßgebend ist unmittelbar oder über § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG der Begriff der Dividenden nach dem anzuwendenden DBA. Als Dividenden kommen damit auch verdeckte Gewinnausschüttungen in Betracht. Einkünfte i. S. des § 20 Abs. l Nr. 4 EStG werden von § 8 b Abs. 7 KStG nicht erfasst, auch wenn sie nach der Dividendendefinition des DBA zu den Dividenden i. S. des DBA gehören.

Soweit im Rahmen anderer Vorschriften auf die Freistellung nach einem DBA oder nach § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG verwiesen wird, ist § 8 b Abs. 7 KStG anzuwenden. Solche Verweisungen enthalten § 26 Abs. 5 KStG, 13 Abs. l Nr. l AStG und § 9 Nr. 8 GewStG. Keine Anwendung findet § 8 b Abs. 7 KStG danach z. B. im Rahmen von § 8 b Abs. 1 KStG, § 26 Abs. 2, 2 a und 3 KStG, § 11 Abs. 4 AStG und § 9 Nr. 7 GewStG.

2. Tragweite der Fiktion

Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Betriebsausgaben entstanden sind, gelten stets 5 % der Einnahmen (vor Abzug ausländischer Steuern) als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Insoweit tritt die Rechtsfolge des § 3 c EStG ein. Im Ergebnis werden damit 5 % der Einnahmen der Besteuerung unterworfen und gelten 95 % der Einnahmen als Einkünfte aus den Dividenden. Auf die tatsächlichen Betriebsausgaben findet § 3 c EStG daneben keine Anwendung.

3. Gliederungsrechnung

In der Gliederungsrechnung sind nur 95 % der ausländischen Dividenden als Zugang beim Teilbetrag EK 01 zu erfassen (Minderung der steuerfreien Gewinnausschüttung um den als nicht abziehbar geltenden Betrag i. H. von 5 %, Abschn. 85 Abs. 3 Nr. 1 KStR). Die nach Abzug der der steuerfreien Gewinnausschüttung zugeordneten Betriebsausgaben (5 % der Gewinnausschüttung) verbleibenden tatsächlich angefallenen und abziehbaren Betriebsausgaben mindern das verwendbare Eigenkapital nach den allgemeinen Regeln (entweder als Minderung des Zugangs zum belasteten Eigenkapital oder — in Verlustfällen — als Abzug vom Teilbetrag EK 02). Soweit die der steuerfreien Gewinnausschüttung zugeordneten Betriebsausgaben die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben übersteigen, erhöhen sie das steuerliche Einkommen und damit auch das (in der Regel belastete) verwendbare Eigenkapital.

Beispiel 1

Der Handelsbilanzgewinn vor Steuern vom Einkommen und Ertrag beträgt 1.250 DM. Darin enthalten sind nach DBA steuerfreie Schachteldividenden i. H. von 500 DM und damit zusammenhängende Betriebsausgaben i. H. von 250 DM.

Einkommensermittlung:

 
vorläufiger Handelsbilanzgewinn 1250
./. steuerfreie Schachteldividende ./.500
+ nichtabziehbare Betriebsausgabe (§ 8 b Abs. 7 KStG) 5 % von 500 +25
zu versteuerndes Einkommen 775

 

Gliederungsrechnung:

 

 

 

Summe EK40 EK01
Einkommen 775

 

 

 

 

 

 

KSt 40 ./.310

 

 

 

 

 

 

Zugang EK 40 465 465 465

 

 

steuerfreie Dividenden 500

 

 

 

 

 

 

nichtabziehbare Betriebsausgaben ./. 25

 

 

 

 

 

 

Zugang EK 01 475 475

 

 

475
verwendbares Eigenkapital 940 465 475

 

Probe:

HB-Gewinn vor Steuern: 1.250
abzgl. KSt: 310
EK nach StB 940

Beispiel 2

Der Handelsbilanzgewinn vor Steuern vom Einkommen und Ertrag beträgt 250 DM. Darin sind enthalten nach DBA steuerfreie Schachteldividenden i. H. von 500 DM und damit zusammenhängende Betriebsausgaben i. H. von 250 DM.

Einkommensermittlung:

 
vorläufiger Handelsbilanzgewinn 250
./. steuerfreie Schachteldividende ./.500
+ nichtabziehbare Betriebsausgabe (§ 8 b Abs. 7 KStG) = 5 % von 500 +25
zu versteuerndes Einkommen (= Verlust) ./.225

 

Gliederungsrechnung:

 

Se

EK40 EK01 EK02
Einkommen (==Verlust) Abzug EK 02 ./.225

 

 

 

 

 

 

steuerfreie Dividende 500

 

 

 

 

 

 

nichtabziehbare Betriebsausgaben ./.25

 

 

 

 

 

 

Zugang zum EK 01 +475

 

 

+475

 

 

verwendbares Eigenkapital 250

 

 

+475 ./.225

 

Probe:

HB Gewinn vor Steuer = 250
Steuer 0
EK nach StB 250

Beispiel 3

Wie Beispiel 2, allerdings betragen die tatsächlichen Betriebsausgaben statt 250 DM nunmehr 0 DM.

Einkommensermittlung:

 
vorläufiger Handelsbilanzgewinn 500
./. steuerfreie Schachteldividende ./.500
+ nichtabziehbare Betriebsausgabe +25
zu versteuerndes Einkommen 25

 

Gliederungsrechnung:

 

 

 

Summe EK40 EK01
Einkommen 25

 

 

 

 

 

 

KSt (40%) 10

 

 

 

 

 

 

Zugang EK 40 15 15 15

 

 

steuerfreie Dividende 500

 

 

 

 

 

 

./. nichtabziehbare Betriebsausgaben ./.25

 

 

 

 

 

 

Zugang EK 01

 

 

475

 

 

475
Summe vEK 490 15 475

Probe:

HB-Gewinn v. St. 500

./. KSt 10

EK nach StB 490

4. Erstmalige Anwendung

§ 8 Abs. 7 KStG ist erstmals für den VZ 1999 anzuwenden (§ 54 Abs. 6 c KStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22. 12. 1999, BGBl. I, 2601). Sind die Dividenden nach den Grundsätzen zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen bereits in dem Jahr zu erfassen, für das die Tochtergesellschaft ausschüttet, kommt es auf den steuerlich maßgebenden Zeitpunkt an (BFH v. 30. 4. 1974, BStBl. II 1974, 541; BFH v. 21. 10. 1981, BStBl. II 1982, 139).

5. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 20. Januar 1997

Das BMF-Schreiben vom 20. l. 1997, IV C 5 - S 1300 - 176/ 96, BStBl 11997, 99 (DStR 1997, 115), wird aufgehoben und ist letztmals für den VZ 1998 anzuwenden.