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Steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen aus atypischen stillen Beteiligungen nach den DBA
BMF-Schreiben v. 28. 12. 1999, IV D 3-S 1300- 25/99
Quelle: IStR 2000, S. 24
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die
steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen aus atypischen stillen
Beteiligungen nach den DBA Folgendes:
1. Grundsatz
Gewinnanteile aus atypischen stillen Beteiligungen stellen nach
§ 15 Abs. l Satz l Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
dar. Auch soweit die DBA Gewinnanteile aus atypischen stillen
Beteiligungen nicht ausdrücklich den Unternehmensgewinnen
zuordnen (so DBA-Luxemburg, Protokoll Nr. 11; DBA-Niederlande,
Protokoll Nr. 9; DBA-Österreich, Protokoll r. 15; Art. 7
Abs. 6 DBA-Tunesien), sind die Abkommensbestimmungen über
Unternehmensgewinne (vgl. Art. 7 OECD-MA) einschließlich
der diesbezüglichen Regelungen über die Vermeidung der
Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat anzuwenden; die Einkünfte
sind nicht als Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte i.
S. der DBA anzusehen. Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen
sind abkommensrechlich Dividenden oder Zinsen.
2. Steuerinländer mit atypischen
stillen Beteiligungen an ausländischen Unternehmen
Aufgrund einer atypischen stillen Beteiligung an einem ausländischen
Unternehmen ist dessen Betriebsstätte als Betriebsstätte
des stillen Gesellschafters anzusehen. Gewinne der Betriebsstätte
werden nach dem Methodenartikel des anzuwendenden DBA (vgl. Art.
23 A OECD-MA) in der Regel von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer ausgenommen. Eine etwaige Aktivitätsklausel des DBA
sowie § 20 AStG sind zu beachten. Bei Verlusten aus der atypischen
stillen Beteiligung kommt bis einschließlich VZ 1998 die
Anwendung des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG in Betracht (vgl. Ubergangsregelung
in § 52 Abs. 3 EStG).
Qualifiziert der andere Vertragsstaat die Einkünfte als Dividenden,
Zinsen öder andere Einkünfte i. S. des DBA und sieht
er sich aufgrund dieser Qualifikation nach den Abkommensbestimmungen
über Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte daran
gehindert, sie voll zu besteuern, so sind die Einkünfte nicht
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen;
nach dem Methodenartikel des maßgebenden DBA wird ggf. die
Steuer des anderen Vertragsstaats, die aufgrund der Einkünftequalifikation
dieses Staats nach dem DBA erhoben werden darf, auf die deutsche
Steuer angerechnet (vgl. OECD-Bericht, The Application of the
OECD Model Tax Convention to Partnerships, Paris 1999, 36 ff.).
Soweit sich aus dem BFH-Urteil vom 21. 7. 1999 (IStR 1999, 721
m. Anm. KB), BStBl II 1999 (das Urteil wird zeitgleich im BStBl
veröffentlicht), eine andere Auffassung ergibt, ist das Urteil
über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
3. Steuerausländer mit atypischen stillen Beteiligungen
an inländischen Unternehmen
Nach innerstaatlichem Steuerrecht unterliegen die Einkünfte
der deutschen Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird
(§ 49 Abs. l Nr. 2 Buchst, a EStG). Dementsprechend sind
die DBA-Bestimmungen über Unternehmensgewinne anzuwenden.
Kommt es aufgrund einer abweichenden Einkünftequalifikation
des Ansässigkeitsstaats zu einer Doppelbesteuerung und wird
die Doppelbesteuerung aufgrund dieser Qualifikation nach dem anzuwendenden
DBA nicht oder nicht vollständig vermieden, so ist es Sache
dieses anderen Staats, die Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl.
OECD-Bericht, The Application ofthe OECD Model Tax Convention
to Partnerships, Paris 1999, 36 ff.). Erforderlichenfalls regeln
die zuständigen Behörden i. S. des DBA den Qualifikationskonflikt
im Konsultationsverfahren.
Anmerkung zum Schreiben von Ministrialrat Dr. Helmut Krabbe in IStR 2000, S. 24f.